Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/21/0228Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/04/0126 E 15. September 2004 RS 1(Hier: Dem Vater bzw Ehemann der Bf war Vollmacht zu deren Vertretung erteilt worden.)Stammrechtssatz
Soweit sich eine Partei im Verfahren eines Rechtsvertreters bedient, ist ihr nach ständiger hg. Judikatur ein Verschulden dieses Vertreters wie eigenes Verschulden zuzurechnen (hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) S. 1558 f dargestellte Judikatur). Im Falle einer Fristversäumung hängt die Bewilligung der Wiedereinsetzung diesfalls (u.a.) davon ab, dass weder die Partei noch den bevollmächtigten Rechtsanwalt ein Verschulden trifft, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210227.X01Im RIS seit
15.08.2008Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009