RS Vwgh 2008/7/17 2007/21/0560

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §24;
AsylG 2005 §27 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §27 Abs4;
AsylG 2005 §27 Abs8;
AsylG 2005 §27;
AsylG 2005 §28 Abs3;
AsylG 2005 §28;
AsylG 2005 §29 Abs3 Z5;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 5 AsylG 2005 gilt gemäß § 27 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 das asylrechtliche Ausweisungsverfahren als eingeleitet, womit grundsätzlich der Schubhafttatbestand des § 76 Abs 2 Z 2 FrPolG 2005 erfüllt ist. Daran ändert sich bis zur Inschubhaftnahme der Fremden (und auch weiterhin bis zur Entscheidung des UVS) nichts, und zwar ungeachtet dessen, dass das Bundesasylamt das Asylverfahren der Fremden nicht gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen hat und dass es der Verpflichtung gemäß § 27 Abs 8 AsylG 2005, das Verfahren im Hinblick auf das eingeleitete Ausweisungsverfahren längstens binnen drei Monaten nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens zu entscheiden, nicht nachgekommen ist. Gleichwohl dürfen diese Gesichtspunkte im Zuge der im Schubhaftverfahren gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht außer Betracht bleiben (Hinweis E 19. Juni 2008, 2007/21/0509). Insbesondere ist in den Blick zu nehmen, dass eine Zulassung des Asylverfahrens der Fremden gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 zur Folge hat, dass das eingeleitete Ausweisungsverfahren einzustellen ist, was zum Wegfall des Schubhaftgrundes nach § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 führt; eine Schubhaft kommt dann aber - so im Ergebnis die ErläutRV zu § 27 AsylG 2005 (952 BlgNR XXII. GP 49) - nicht (mehr) in Betracht. Diesem gegen die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 sprechenden Umstand mag eine Auskunft der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes entgegen stehen, wonach "in Kürze" ein Bescheid gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 erlassen werde. Für den zu beurteilenden Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft ab einem bestimmten Zeitpunkt wird eine solche Auskunft freilich schon insoweit relativiert, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht zu einer derartigen Entscheidung gekommen ist. Dieser Auskunft kann daher keinesfalls mehr maßgebliche Bedeutung zukommen, unabhängig von der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit von vornherein mit der Erhebung einer Berufung gegen einen solchen Bescheid - und damit mit der gemäß § 28 Abs. 3 AsylG 2005 ex lege erfolgenden Zulassung des Asylverfahrens - zu rechnen gewesen wäre. Eine massive Überschreitung der Entscheidungsfrist im Asylverfahren erfordert jedenfalls über die gesetzlich vorgesehenen Verständigungspflichten hinaus auch nach Verhängung der Schubhaft eine ständige Kontaktnahme der Fremdenpolizeibehörde mit der zuständigen Asylbehörde, um so den weiteren Gang des insoweit nicht gesetzeskonform verlaufenen Asylverfahrens - das in einem solchen Fall auch nicht ohne weiteres mit dem auf den "herkömmlichen" Verfahrensablauf grundsätzlich abgestimmten § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 in Einklang gebracht werden kann - zu verfolgen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210560.X01

Im RIS seit

29.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten