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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §24;Rechtssatz
Mit der Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 5 AsylG 2005 gilt gemäß § 27 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 das asylrechtliche Ausweisungsverfahren als eingeleitet, womit grundsätzlich der Schubhafttatbestand des § 76 Abs 2 Z 2 FrPolG 2005 erfüllt ist. Daran ändert sich bis zur Inschubhaftnahme der Fremden (und auch weiterhin bis zur Entscheidung des UVS) nichts, und zwar ungeachtet dessen, dass das Bundesasylamt das Asylverfahren der Fremden nicht gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen hat und dass es der Verpflichtung gemäß § 27 Abs 8 AsylG 2005, das Verfahren im Hinblick auf das eingeleitete Ausweisungsverfahren längstens binnen drei Monaten nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens zu entscheiden, nicht nachgekommen ist. Gleichwohl dürfen diese Gesichtspunkte im Zuge der im Schubhaftverfahren gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht außer Betracht bleiben (Hinweis E 19. Juni 2008, 2007/21/0509). Insbesondere ist in den Blick zu nehmen, dass eine Zulassung des Asylverfahrens der Fremden gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 zur Folge hat, dass das eingeleitete Ausweisungsverfahren einzustellen ist, was zum Wegfall des Schubhaftgrundes nach § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 führt; eine Schubhaft kommt dann aber - so im Ergebnis die ErläutRV zu § 27 AsylG 2005 (952 BlgNR XXII. GP 49) - nicht (mehr) in Betracht. Diesem gegen die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 sprechenden Umstand mag eine Auskunft der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes entgegen stehen, wonach "in Kürze" ein Bescheid gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 erlassen werde. Für den zu beurteilenden Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft ab einem bestimmten Zeitpunkt wird eine solche Auskunft freilich schon insoweit relativiert, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht zu einer derartigen Entscheidung gekommen ist. Dieser Auskunft kann daher keinesfalls mehr maßgebliche Bedeutung zukommen, unabhängig von der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit von vornherein mit der Erhebung einer Berufung gegen einen solchen Bescheid - und damit mit der gemäß § 28 Abs. 3 AsylG 2005 ex lege erfolgenden Zulassung des Asylverfahrens - zu rechnen gewesen wäre. Eine massive Überschreitung der Entscheidungsfrist im Asylverfahren erfordert jedenfalls über die gesetzlich vorgesehenen Verständigungspflichten hinaus auch nach Verhängung der Schubhaft eine ständige Kontaktnahme der Fremdenpolizeibehörde mit der zuständigen Asylbehörde, um so den weiteren Gang des insoweit nicht gesetzeskonform verlaufenen Asylverfahrens - das in einem solchen Fall auch nicht ohne weiteres mit dem auf den "herkömmlichen" Verfahrensablauf grundsätzlich abgestimmten § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 in Einklang gebracht werden kann - zu verfolgen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210560.X01Im RIS seit
29.08.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009