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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §1451;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/07/0013Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0087 E 8. Juli 2004 RS 2(hier nur letzter Halbsatz)Stammrechtssatz
Die Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung oder Ersitzung gelten in Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht. Über solche Rechte kann nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden; Anteilsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden (Hinweis E 20. September 1990, 86/07/0208).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070100.X07Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013