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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/07/0093 E 24. Juli 2008Rechtssatz
Liegt ein öffentlicher Kanal iSd § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 vor und kommt eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 62 Abs 3 legcit nicht in Betracht, so kann die Wasserrechtsbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der beantragten Kleinkläranlage verweigern, weil selbst bei gedachter Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Frage kommt. In diesem Fall besteht kein Bedarf mehr für die Einzelkläranlage und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über den öffentlichen Kanal würde öffentlichen Interessen widersprechen (Hinweis E 21. Februar 2008, 2005/07/0124, und 2006/07/0123).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070095.X09Im RIS seit
18.08.2008Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012