RS Vwgh 2008/7/24 2008/07/0060

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Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ist die Behörde nicht iSd § 27 Abs. 1 VwGG säumig geworden, dann ist die Säumnisbeschwerde unzulässig und die Zuständigkeit an den VwGH daher nicht übergangen, sodass die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008070060.X02

Im RIS seit

29.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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