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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Ist die Behörde nicht iSd § 27 Abs. 1 VwGG säumig geworden, dann ist die Säumnisbeschwerde unzulässig und die Zuständigkeit an den VwGH daher nicht übergangen, sodass die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008070060.X02Im RIS seit
29.12.2008Zuletzt aktualisiert am
11.03.2009