RS Vwgh 2008/7/24 2007/07/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0028 E 27. März 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Partei, die behauptet, daß die ihr zugewiesene Abfindung nicht mehr ermögliche, zumindest den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung zu erzielen, muß selbst den Nachweis dafür erbringen, welche Erschwernis eintritt, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maß der Betriebserfolg abnimmt (Hinweis E 15.3.1988, 87/07/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070072.X02

Im RIS seit

08.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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