Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AEVKom 01te 1996;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/07/0093 E 24. Juli 2008Rechtssatz
Aus der 1. und 3. AEV für kommunales Abwasser lässt sich für das Bestehen eines öffentlichen Interesses an einer zentralen Abwasserbeseitigung, das durch die Errichtung einer Kleinkläranlage gefährdet wäre, nichts gewinnen. Mit den genannten Verordnungen werden Regelungen in Bezug auf die Emissionsbegrenzungen getroffen, die bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer (1. AEV für kommunales Abwasser) bzw. für ein Einzelobjekt in Extremlage (3. AEV für kommunales Abwasser) vorzuschreiben sind. Eine Anordnung, wonach bei Bestehen einer nahe gelegenen zentralen Abwasserreinigungsanlage für eine private Abwasserentsorgungsanlage keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden könnte, findet sich dort nicht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070095.X04Im RIS seit
18.08.2008Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012