Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;Rechtssatz
Die nachträgliche Einbeziehung neuer Liegenschaften bedarf eines Einvernehmens iSd § 81 Abs. 1 WRG 1959. Dazu bedarf es auf Seiten des Aufzunehmenden grundsätzlich eines Antrages, auf Seiten der WG bedarf es eines darauf gerichteten Beschlusses der Wassergenossenschaft.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteVerfahrensbestimmungen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070028.X04Im RIS seit
18.08.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012