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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Fassung eines Feststellungsbeschlusses ist zwar im VwGG nicht vorgesehen. Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist jedoch grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend und kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird. (Hier:
Antrag der belBeh in einem Säumnisbeschwerdeverfahren, festzustellen, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008070060.X03Im RIS seit
29.12.2008Zuletzt aktualisiert am
11.03.2009