RS VwGH Erkenntnis 2008/07/24 2007/07/0100

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Veröffentlicht am 24.07.2008
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/07/0013 Rechtssatz

In den Verwaltungsvorschriften (hier: Tir FlVfLG 1996) findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten. Demnach gilt nach § 74 Abs 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Antragsteller, die ihnen im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben. Dieser Grundsatz gilt im Agrarverfahren für sämtliche Parteienkosten, also auch für Anwaltskosten (Hinweis E 2. Juni 2005, 2004/07/0089).

Im RIS seit
24.09.2008
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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