In den Verwaltungsvorschriften (hier: Tir FlVfLG 1996) findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten. Demnach gilt nach § 74 Abs 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Antragsteller, die ihnen im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben. Dieser Grundsatz gilt im Agrarverfahren für sämtliche Parteienkosten, also auch für Anwaltskosten (Hinweis E 2. Juni 2005, 2004/07/0089).