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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §62;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/07/0093 E 24. Juli 2008Rechtssatz
Die Bestimmung des § 62 NÖ BauO 1996 über die Anschlusspflicht dokumentiert ein grundsätzliches öffentliches Interesse am Anschluss und damit daran, dass Abwässer aus Liegenschaften über einen öffentlichen Kanal abgeleitet werden. Dieses öffentliche Interesse kann auch bei der Prüfung der öffentlichen Interessen nach § 105 WRG 1959 von Bedeutung sein. Es handelt sich dabei aber um kein absolutes Interesse. § 62 NÖ BauO 1996 enthält nämlich selbst Ausnahmen von der Anschlusspflicht. Sieht aber das Gesetz selbst Ausnahmen von der Anschlusspflicht vor, dann kann nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass eine Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage bei Bestehen einer Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Kanal aus öffentlichen Interessen von Vornherein unzulässig sei (Hinweis E 21. Februar 2008, 2005/07/0124, und 2006/07/0123).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070095.X07Im RIS seit
18.08.2008Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012