Nach § 35 Abs 7 Tir FlVfLG 1996 ist die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung und des Ausschlusses von diesen Organen gefassten Beschlüsse zu halten hat. Wenn zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Angelegenheit "Einleitung gerichtlicher Schritte", wozu auch die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gehört, im Wirkungsbereich des Ausschusses liegt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof rechtswirksam zu erheben (Hinweis E 15. Dezember 1987, 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987, ergangen zum Tir FlVfLG 1978 idF der Novelle LGBl 1984/18).