Bei der Erhebung von Rechtsmitteln durch eine Agrargemeinschaft (und auch von Beschwerden an den VwGH) kommt es nicht darauf an, ob der die Rechtmittelerhebung (Beschwerdeerhebung) tragende Ausschussbeschluss "rechtskräftig" wurde, sondern allein darauf, dass dieser innerhalb der Rechtmittelfrist gefasst und kundgemacht wurde (Hinweis E 18. November 2004, 2003/07/0134).