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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AgrVG §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0157Rechtssatz
Im Verfahren vor den Agrarbehörden sind die Bestimmungen des AgrVG und - auf Grundlage des § 1 legcit - die des AVG anzuwenden. Eine analoge Heranziehung jener Verfahrensgrundsätze, welche auch die Zivilgerichte anzuwenden hätten, kommt daher nicht in Betracht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070150.X06Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010