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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Entscheidend ist nach § 39 WRG 1959, dass sich kein Nachteil für "das untere Grundstück" ergibt. Auch dieses Grundstück muss (im weitesten Sinn) landwirtschaftlichen Zwecken dienen (Hinweis E 16. Dezember 2004, 2004/07/0065). (Hier ist zwar allgemein von einer Veränderung der Verhältnisse zum Nachteil von Siedlungsbereichen die Rede, eine nähere inhaltliche Abgrenzung oder Festlegung findet sich nicht. Es ergibt sich auch nicht, um welche(s) Grundstück(e) es sich in Bezug auf das "untere Grundstück" handelt.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070065.X02Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
04.06.2009