RS Vwgh 2008/7/24 2007/07/0065

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Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §39;

Rechtssatz

Entscheidend ist nach § 39 WRG 1959, dass sich kein Nachteil für "das untere Grundstück" ergibt. Auch dieses Grundstück muss (im weitesten Sinn) landwirtschaftlichen Zwecken dienen (Hinweis E 16. Dezember 2004, 2004/07/0065). (Hier ist zwar allgemein von einer Veränderung der Verhältnisse zum Nachteil von Siedlungsbereichen die Rede, eine nähere inhaltliche Abgrenzung oder Festlegung findet sich nicht. Es ergibt sich auch nicht, um welche(s) Grundstück(e) es sich in Bezug auf das "untere Grundstück" handelt.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070065.X02

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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