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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;Rechtssatz
Nach §§ 77 Abs. 5 und 80 Abs. 2 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1999 besteht bei einer Neuaufnahme von Mitgliedern in eine WG weder die Notwendigkeit der Änderung der Satzung, noch die der Einholung der behördlichen Genehmigung für eine solche Satzungsänderung mehr (Hinweis E 15. November 2001, 2000/07/0034). Weiterhin bedarf es aber eines Antrags der aufzunehmenden Liegenschaftseigentümer sowie eines entsprechenden satzungsgemäßen Beschlusses des zuständigen Genossenschaftsorgans (Einvernehmen iSd § 81 Abs. 1 WRG 1959)(Hinweis RV 1199 BlgNR XX. GP, zu § 77 Abs. 3 lit. b und c WRG 1959 idF 1999/I/155).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Verfahrensbestimmungen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070028.X05Im RIS seit
18.08.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012