RS Vwgh 2008/7/24 2008/07/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0280 B 25. Jänner 1995 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Frist des § 27 VwGG beginnt auch im Fall eines Ersatzbescheides (nach Aufhebung des Bescheides im ersten Rechtsgang durch den VwGH) nicht vor dem Tage zu laufen, an dem die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH der Behörde zugestellt wurde (Hinweis B 1.3.1949, 1958/48, VwSlg 712 A/1949). Aus § 63 Abs 1 VwGG läßt sich keine Einschränkung der Wartefrist nach § 27 VwGG für Ersatzbescheide ableiten.

Schlagworte

Binnen 6 MonatenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008070060.X01

Im RIS seit

29.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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