RS Vwgh 2008/7/24 2006/07/0154

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Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung

Norm

PMG 1997 §12 Abs10;
PMG 1997 §29;
PMG 1997 §3 Abs4;
PMG 1997 §34 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/110;
PMG 1997 §35 Abs1;
PMG GleichstellungsV Deutschland 1998;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Grundvoraussetzung für eine Anmeldung nach § 3 Abs 4 PMG 1997 ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, dass es sich bei den diesbezüglichen Pflanzenschutzmitteln um solche handelt, die in einem anderen Mitgliedsstaat gemäß § 12 Abs 10 legcit zugelassen sind. Die Dauer der kraft § 12 Abs 10 PMG 1997 geltenden Zulassung ist an die Dauer der mitgliedsstaatlichen Zulassung zu koppeln. Im Hinblick auf die nach dem PMG 1997 erlassene Gleichstellungsverordnung betreffend die Bundesrepublik Deutschland, BGBl. II Nr. 109/1998, handelt es sich bei einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel um ein gemäß § 12 Abs 10 PMG 1997 zugelassenes Pflanzenschutzmittel (Hinweis E 27. März 2008, 2007/07/0038, 0136). Es trifft zwar zu, dass nach § 3 Abs 4 erster Satz PMG 1997 eine entsprechende Anmeldung "vor Aufnahme der Tätigkeit" (= vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen eines gemäß § 12 Abs 10 PMG 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Österreich) erforderlich ist und diese Voraussetzung durch eine allfällige nachträgliche Anmeldung von gemäß § 12 Abs 10 PMG 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nicht mehr erfüllt werden kann, was allenfalls zu einer Strafbarkeit (vgl § 34 Abs 1 Z 1 lit a PMG 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 110/2002) eines vorzeitigen Inverkehrbringens führen kann. Es kann jedoch dem PMG 1997 kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass - abgesehen von einer allfälligen Strafbarkeit - eine nachträgliche Anmeldung von Pflanzenschutzmitteln nach § 3 Abs 4 PMG 1997 nicht möglich und zulässig wäre, zumal ein dauernder Entzug des Verfügungsrechtes aufgrund einer Beschlagnahme - trotz der erfolgten Sanierung durch (nachträgliche) Anmeldung nach § 3 Abs 4 PMG 1997 - sachlich nicht gerechtfertigt erschiene. In diesem Zusammenhang ist ferner auf § 35 Abs 1 PMG 1997 zu verweisen, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären hat, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird. Wenn selbst der Verfall bei einer nachträglichen Sanierung von zunächst nicht dem PMG 1997 entsprechenden Gegenständen abgewendet werden kann, muss eine nachträgliche Sanierung umso mehr auch zu einer Aufhebung der Beschlagnahme führen können.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070154.X05

Im RIS seit

18.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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