Entscheidend ist nach § 39 WRG 1959, dass sich kein Nachteil für "das untere Grundstück" ergibt. Auch dieses Grundstück muss (im weitesten Sinn) landwirtschaftlichen Zwecken dienen (Hinweis E 16. Dezember 2004, 2004/07/0065). (Hier ist zwar allgemein von einer Veränderung der Verhältnisse zum Nachteil von Siedlungsbereichen die Rede, eine nähere inhaltliche Abgrenzung oder Festlegung findet sich nicht. Es ergibt sich auch nicht, um welche(s) Grundstück(e) es sich in Bezug auf das "untere Grundstück" handelt.)