RS Vwgh 2008/7/24 2007/07/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
FlVfGG §36 impl;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0100 E 24. Juli 2008 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Erhebung von Rechtsmitteln durch eine Agrargemeinschaft (und auch von Beschwerden an den VwGH) kommt es nicht darauf an, ob der die Rechtmittelerhebung (Beschwerdeerhebung) tragende Ausschussbeschluss "rechtskräftig" wurde, sondern allein darauf, dass dieser innerhalb der Rechtmittelfrist gefasst und kundgemacht wurde (Hinweis E 18. November 2004, 2003/07/0134).

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische PersonMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070150.X03

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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