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50/01 GewerbeordnungNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Rechtssatz
Dass die Ausländer (tschechische Arbeiter) über tschechische Gewerbescheine verfügt haben, macht sie allein deshalb noch nicht zu selbständigen Unternehmern, auf die die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden gewesen wären. Zur rechtmäßigen Ausübung eines Gewerbes in Österreich muss eine (österreichische) Gewerbeberechtigung erlangt werden (vgl. § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG). Somit darf für fremde Staatsangehörige, die überdies nicht im Bundesgebiet ansässig sind (siehe auch § 14 Gewerbeordnung), eine "bloß grenzüberschreitende" unternehmerische Tätigkeit bei Vorliegen eines (nur ausländischen) Gewerbescheins nicht eo ipso angenommen werden. Das Vorliegen (bloß) ausländischer Gewerbescheine ist für das Vorliegen oder Nichtvorliegen selbständiger Tätigkeit daher ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090240.X01Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013