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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Hat die Disziplinaroberkommission das Verhalten des Beschuldigten § 43 Abs. 1 BDG 1979 unterstellt und damit implizit zu erkennen gegeben, dass sie die Ansicht vertritt, der Beschuldigte habe in Hinblick auf dieses Verhalten seine dienstlichen Aufgaben nicht "unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem besorgt", und hat sie dabei diese "geltende Rechtsordnung", insbesondere jene konkreten Rechtsvorschriften, deren Missachtung sie dem Beschuldigten zum Vorwurf macht, nicht konkret benannt, so ist es auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, die von den Behörden nicht konkretisierte verletzte Rechtsvorschrift im Rahmen der rechtlichen Prüfung des Bescheides nachzutragen (Hinweis E 18. Oktober 2007, Zl. 2005/09/0126).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Inhalt des Spruches DiversesMängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090131.X03Im RIS seit
09.09.2008Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013