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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §122;Rechtssatz
Die Disziplinarverhandlung (in allen Instanzen), in der das Erkenntnis zu verkünden ist (§ 124 Abs. 12 BDG 1979), ist abgesehen von der Möglichkeit der Beiziehung von drei Vertrauenspersonen, nicht öffentlich (§ 124 Abs. 3 BDG 1979), die Akten sind unter Verschluss zu halten (§ 122 BDG 1979). Die "bloße Durchführung" des Disziplinarverfahrens ist deshalb nicht geeignet, eine "hinlänglich abschreckende Wirkung auch auf andere Beamte bzw. potentielle Täter" zu entfalten. Eine längere Verfahrensdauer ist im Hinblick auf die normierten Verjährungsfristen als unbedeutend in Bezug auf die spezial- und generalpräventive Wirkung einzustufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090140.X05Im RIS seit
23.09.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008