RS Vwgh 2008/8/8 2006/09/0097

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/17/0106 B 22. Oktober 2007 RS 1 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung bzw. zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 1999, Zlen. 97/20/0239, 0240, und vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0452). Im zuletzt genannten Beschluss verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juli 1997, Zl. 96/21/0377, die Auffassung vertreten wurde, dass generell in Fällen der sachlichen und zeitlichen Überholung von Bescheiden in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen sei. Selbst ein (potenzieller oder aktuell geltend gemachter) Amtshaftungsanspruch könne keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen wegen zeitlicher Überholung wirkungslos gewordenen Bescheid begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090097.X01

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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