RS Vwgh 2008/8/8 2008/09/0077

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7;
NAG 2005 §10 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0073 B 13. Juni 2002 RS 2 (Hier ohne den letzten Halbsatz; Die kraft § 10 Abs. 1 erster Satz NAG 2005 mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eintretende Rechtsfolge des Ungültigwerdens des dem Ausländer erteilten Aufenthaltstitels ist mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG für die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH über das Aufenthaltsverbot vorläufig suspendiert worden. Dies hat die belBeh bei Anwendung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG verkannt.)

Stammrechtssatz

Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (Hinweis E 18.10.1995, 95/21/0521, E 23.7.1999, 99/02/0081, E 15.10.1999, 99/19/0031, und B 4.10.2000, AW 2000/21/0128, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den B VfGH 10.6.1999, VfSlg. 15508/1999); dies unabhängig davon, ob die Beschwerde - aus welchen Gründen immer - letztlich erfolglos bleibt oder zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, insbesondere auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Frage der Bescheidqualität des angefochtenen Verwaltungsaktes umstritten ist.

Schlagworte

Vollzug Besondere Rechtsgebiete Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090077.X01

Im RIS seit

23.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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