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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/09/0340Rechtssatz
Bei der Tätigkeit einer Tabledancerin oder Animierdame in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements handelt es sich um eine bewilligungspflichtige, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG. Bei weiblichen Personen, die für von Gästen konsumierte Getränke Provisionen erhalten, ist die Annahme einer wirtschaftlichen Abhängigkeit und organisatorischen Verknüpfung mit dem Barbetrieb gerechtfertigt (Hinweis E 6. März 2008, Zl. 2007/09/0237, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090339.X02Im RIS seit
11.09.2008Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008