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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Hat die Behörde als verletzte Norm einen Erlass angeführt, ohne diesen im Wortlaut zu zitieren oder dessen Inhalt so bestimmt wiederzugeben, dass eine Überprüfung der Subsumtion einzelner dem Beschuldigten vorgeworfener Dienstpflichtverletzungen unter diese Norm möglich ist, so entspricht dies nicht den Bestimmtheitserfordernissen einer disziplinären Anschuldigung (Hinweis E 17. November 2004, Zl. 2001/09/0035).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Inhalt des Spruches Diverses "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090145.X04Im RIS seit
15.09.2008Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008