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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §94 Abs1a;Rechtssatz
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 94 BDG 1979 wird die Frist des § 94 Abs. 1a BDG 1979 für die Dauer des in dieser Sache vor dem VwGH anhängigen Verfahrens gehemmt. (Hier: Während der Zeit der Anhängigkeit des Verfahrens im ersten Rechtsgang vor dem VwGH, die mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde des Disziplinaranwaltes im Verfahren zur 2005/09/0147 begann und mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung an die belBeh endete, trat diese Hemmung entgegen der Ansicht der belBeh ein.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090140.X01Im RIS seit
23.09.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008