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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §118 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Begriff der unbedeutenden Folgen wollte der Gesetzgeber des BDG 1979, der in § 118 Abs. 1 BDG 1979 die selben Worte verwendet, ganz allgemein "alle Auswirkungen" der Tat, nicht nur die "unmittelbaren Tatfolgen" (500 Blg NR 14. GP, S 88, vgl. auch § 42 StGB und § 21 VStG), die bei den Ungehorsamsdelikten des BDG 1979, wie hier des § 44 BDG 1979, gar nicht in Betracht kommen, verstanden wissen. "Alle Auswirkungen" bedeutet aber auch, dass es auf die abstrakt möglichen Auswirkungen ankommt und nicht auf konkret eingetretene Folgen. Die Bedeutsamkeit ist am Ausmaß der Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen (Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, Ansehen des Beamtentums (Hinweis E 15. September 1994, 94/09/0174)) zu bewerten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090140.X03Im RIS seit
23.09.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008