RS Vwgh 2008/8/8 2008/09/0140

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §44;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem Begriff der unbedeutenden Folgen wollte der Gesetzgeber des BDG 1979, der in § 118 Abs. 1 BDG 1979 die selben Worte verwendet, ganz allgemein "alle Auswirkungen" der Tat, nicht nur die "unmittelbaren Tatfolgen" (500 Blg NR 14. GP, S 88, vgl. auch § 42 StGB und § 21 VStG), die bei den Ungehorsamsdelikten des BDG 1979, wie hier des § 44 BDG 1979, gar nicht in Betracht kommen, verstanden wissen. "Alle Auswirkungen" bedeutet aber auch, dass es auf die abstrakt möglichen Auswirkungen ankommt und nicht auf konkret eingetretene Folgen. Die Bedeutsamkeit ist am Ausmaß der Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen (Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, Ansehen des Beamtentums (Hinweis E 15. September 1994, 94/09/0174)) zu bewerten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090140.X03

Im RIS seit

23.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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