TE Vfgh Beschluss 1986/12/9 V62/86

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Veröffentlicht am 09.12.1986
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Ansfelden vom 15. Dezember 1982 hinsichtlich der Widmung eines Grundstückes als Betriebsbaugebiet; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der anrainenden Antragsteller dargetan - dieser Eingriff würde erst durch einen Bewilligungsbescheid eintreten, welcher auf der angefochtenen Verordnung beruht; Mangel der Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragsteller beantragen, der VfGH möge "die Verordnung (Flächenwidmungsplan) des Gemeinderates der Gemeinde Ansfelden vom 15. Dezember 1982, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Juli 1984, Z BauR-01915/6-1984, insoweit als gesetz- und verfassungswidrig aufheben, als diese Verordnung das Grundstück Nr. 2260, KG Ansfelden, als Betriebsbaugebiet widmet".

Das Grundstück Nr. 2260, KG Ansfelden, auf dessen Flächenwidmung sich der Antrag bezieht, ist nach dem Vorbringen der Antragsteller der ihnen gehörenden Liegenschaft benachbart. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Mai 1972, sei dem Eigentümer dieses Grundstückes die gewerbebehördliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Sägehalle und eines Sägespänesilos erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der rechtswirksame Teilbebauungsplan der Gemeinde Ansfelden vom 3. April 1970 für dieses Grundstück die Errichtung von vier Wohnhäusern vorgesehen.

Durch die bekämpfte Widmungsänderung des Grundstückes Nr. 2260, KG Ansfelden, sei der erwähnte gewerbebehördliche Bewilligungsbescheid "nachträglich saniert" worden.

2. Gemäß Art139 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Bei Entscheidung der Frage, ob der Antrag zulässig ist, war nur auf die von den Antragstellern ins Treffen geführten Auswirkungen der Verordnung einzugehen und zu untersuchen, ob sie solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG verlangt (vgl. zB VfSlg. 9254/1981, VfSlg. 10474/1985).

Es trifft zu, daß nach der bekämpften Verordnung nunmehr auf dem betreffenden Grundstück andere Bauführungen als nach der früheren Rechtslage möglich sind, sodaß durch die Verordnung in die Rechtssphäre der antragstellenden Anrainer eingegriffen wird. Nach dem Vorbringen der Antragsteller ist der unmittelbare Eingriff in ihre Rechtssphäre im Rahmen der (rechtskräftigen) gewerbebehördlichen Bewilligung erfolgt (welcher die angefochtene Verordnung im übrigen nicht zugrundelag). Dieser Eingriff sei - behaupten die Antragsteller - durch die (nachfolgende) Verordnung "saniert" worden. Damit haben die Antragsteller aber eine unmittelbare Wirksamkeit der Verordnung ihnen gegenüber nicht dargetan.

Der Antrag ist daher schon deshalb mangels Vorliegen der Voraussetzungen des §19 Abs3 Z2 lite VerfGG zurückzuweisen.

Im übrigen würde ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainer erst durch einen - im Instanzenzug bekämpfbaren - Bescheid über eine Bewilligung eintreten, welcher auf der angefochtenen Verordnung beruht, nicht jedoch bereits durch die Verordnung als solche (vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH, zB VfSlg. 9867/1980, 9061/1981, 10397/1985, VfGH 13. 3. 1983 V7/83).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:V62.1986

Dokumentnummer

JFT_10138791_86V00062_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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