RS Vwgh 2008/8/8 2006/09/0129

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 2005/I/101;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Die beantragte Ausländerin hat zwar vom 1. April bis 30. September 2002 und vom 1. November 2002 bis 30. April 2003 in Österreich als Au-Pair-Mädchen und in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 selbständig gearbeitet, bis 19. April 2006 war sie als unselbständig Erwerbstätige aufrecht zur Sozialversicherung angemeldet. Dass sie ab der Beendigung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit in erlaubten unselbständigen Erwerbsverhältnissen tätig gewesen wäre, geht aus ihren eigenen Angaben und den Ermittlungsergebnissen des Verwaltungsverfahrens nicht hervor, ohne dass der Behörde eine Verletzung der Offizialmaxime vorgehalten werden könnte, zumal die Partei gerade in Hinblick auf jene Fragen eine besondere Mitwirkungspflicht trifft, die nicht ohne Weiteres von der Behörde geklärt werden können, wie dies etwa bei selbständig ausgeübten Tätigkeiten der Fall wäre. Aus der Behauptung allein, die Ausländerin habe in den vergangenen Jahren Übersetzungstätigkeiten durchgeführt, ergibt sich nicht, dass es sich bei dieser Tätigkeit auch um eine "erlaubte" im Sinne des AuslBG gehandelt hätte. Die Ausländerin verfügte vor dem 1. Mai 2004 (Wirksamkeit des EU-Beitritts der Slowakei) über keinen Aufenthaltstitel. Die polizeiliche Meldung ist in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig. Auch verwandtschaftliche Beziehungen wurden nicht ins Treffen geführt. Arbeitswilligkeit, - fähigkeit, Qualifikation und Intelligenz allein sprechen noch nicht für eine besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090129.X02

Im RIS seit

15.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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