RS Vwgh 2008/8/8 2008/09/0140

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z4;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der generalpräventiven Erwägungen ist darauf abzustellen, ob die Bestrafung wegen ihrer besonderen Wirkung auf die anderen Beamten zur Erhaltung der "allgemeinen Normtreue" notwendig ist. (Hier: Der BM für Finanzen tritt dem Bescheid betreffend Einstellung eines Disziplinarstrafverfahrens (§ 44 Abs 1 iVm § 126 Abs 2 und § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979) zu Recht mit dem Vorbringen entgegen, die Verhängung einer Disziplinarstrafe sei aus generalpräventiven Erwägungen geboten. Die Fällung eines Freispruches und damit ein Absehen von der Bestrafung würde den Eindruck erwecken, dass nach zahlreichen Rechtsgängen durch die Instanzen davon ausgegangen werde, dass derartige Weisungsverstöße wie im konkreten Fall ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstellten und im Ergebnis kaum Folgen hätten. Durch die Ahndung der Tat sei klarzumachen, dass der leichtfertige Umgang von Finanzbediensteten mit der Abfrage von sensiblen Daten (wenn auch als Hilfestellung auf Grund von Naheverhältnissen (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: und mit Einverständnis der Ersuchenden zur Datenbeschaffung)) ein ahndungswürdiges Verhalten darstellten, das verfolgt und bestraft werde.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090140.X06

Im RIS seit

23.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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