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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der generalpräventiven Erwägungen ist darauf abzustellen, ob die Bestrafung wegen ihrer besonderen Wirkung auf die anderen Beamten zur Erhaltung der "allgemeinen Normtreue" notwendig ist. (Hier: Der BM für Finanzen tritt dem Bescheid betreffend Einstellung eines Disziplinarstrafverfahrens (§ 44 Abs 1 iVm § 126 Abs 2 und § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979) zu Recht mit dem Vorbringen entgegen, die Verhängung einer Disziplinarstrafe sei aus generalpräventiven Erwägungen geboten. Die Fällung eines Freispruches und damit ein Absehen von der Bestrafung würde den Eindruck erwecken, dass nach zahlreichen Rechtsgängen durch die Instanzen davon ausgegangen werde, dass derartige Weisungsverstöße wie im konkreten Fall ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstellten und im Ergebnis kaum Folgen hätten. Durch die Ahndung der Tat sei klarzumachen, dass der leichtfertige Umgang von Finanzbediensteten mit der Abfrage von sensiblen Daten (wenn auch als Hilfestellung auf Grund von Naheverhältnissen (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: und mit Einverständnis der Ersuchenden zur Datenbeschaffung)) ein ahndungswürdiges Verhalten darstellten, das verfolgt und bestraft werde.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090140.X06Im RIS seit
23.09.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008