RS Vwgh 2008/8/8 2008/09/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/09/0089 E 9. Oktober 2006 RS 4(Hier mit dem Zusatz: "und in welchem Umfang")

Stammrechtssatz

Angaben, welche Tätigkeiten der Ausländer im Zeitpunkt der Betretung konkret ausgeübt hat, sind zur Umschreibung des Tatbildes nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG nicht erforderlich (Hinweis E 15.9.2004, Zl. 2001/09/0075).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090119.X03

Im RIS seit

15.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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