RS Vwgh 2008/8/8 2006/09/0145

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §59 Abs1;
LDG 1984 §69;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Die Verballhornung eines Familiennamens überschreitet für sich allein genommen noch nicht die Schwelle der disziplinären Bedeutungslosigkeit, wenn sie etwa im Spaß erfolgt. Es ist daher erforderlich, im Disziplinarerkenntnis zu verdeutlichen, ob bzw. dass eine derartige Tat öfter und/oder in herabsetzender Gesinnung erfolgt ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Inhalt des Spruches Diverses "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090145.X02

Im RIS seit

15.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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