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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Verballhornung eines Familiennamens überschreitet für sich allein genommen noch nicht die Schwelle der disziplinären Bedeutungslosigkeit, wenn sie etwa im Spaß erfolgt. Es ist daher erforderlich, im Disziplinarerkenntnis zu verdeutlichen, ob bzw. dass eine derartige Tat öfter und/oder in herabsetzender Gesinnung erfolgt ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Inhalt des Spruches Diverses "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090145.X02Im RIS seit
15.09.2008Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008