RS Vwgh 2008/8/8 2007/09/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19;
VStG §51g Abs3;
VStG §51i;

Rechtssatz

Hat der unabhängige Verwaltungssenat alles unternommen, die Ladung der Zeugen (Ausländer) vorzunehmen, ist er aber nach § 19 AVG nicht in der Lage, das Erscheinen der im Ausland ansässigen Zeugen durchzusetzen oder mit ihnen mangels Adresse in Kontakt zu treten, war es nicht rechtswidrig, wenn er die Niederschriften über die Vernehmung der Ausländer gemäß § 51g Abs. 3 VStG verlesen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2006/09/0036, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090242.X01

Im RIS seit

11.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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