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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19;Rechtssatz
Hat der unabhängige Verwaltungssenat alles unternommen, die Ladung der Zeugen (Ausländer) vorzunehmen, ist er aber nach § 19 AVG nicht in der Lage, das Erscheinen der im Ausland ansässigen Zeugen durchzusetzen oder mit ihnen mangels Adresse in Kontakt zu treten, war es nicht rechtswidrig, wenn er die Niederschriften über die Vernehmung der Ausländer gemäß § 51g Abs. 3 VStG verlesen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2006/09/0036, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090242.X01Im RIS seit
11.09.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013