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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/09/0377Rechtssatz
Mehrmalige Kontakte allein, wie hier durch gelegentliches gemeinsames Kartenspielen in einem Cafe, reichen für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses von von einem Arbeitgeber als "persönliche Bekannte" apostrophierten Ausländern nicht aus, um ein solches besonderes Naheverhältnis anzunehmen, das Grundlage für nicht dem AuslBG unterfallende Gefälligkeitsdienste hätte sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090376.X01Im RIS seit
11.09.2008Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008