RS Vwgh 2008/8/8 2007/09/0376

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2008
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/09/0377

Rechtssatz

Mehrmalige Kontakte allein, wie hier durch gelegentliches gemeinsames Kartenspielen in einem Cafe, reichen für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses von von einem Arbeitgeber als "persönliche Bekannte" apostrophierten Ausländern nicht aus, um ein solches besonderes Naheverhältnis anzunehmen, das Grundlage für nicht dem AuslBG unterfallende Gefälligkeitsdienste hätte sein können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090376.X01

Im RIS seit

11.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten