RS Vwgh 2008/8/8 2006/09/0137

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Die stillschweigende Duldung von Handlungen des Beamten durch seine(n) Vorgesetzten, die - objektiv gesehen - als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, wirkt dann nicht schuldbefreiend, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (Hinweis etwa auf die E vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0083, und vom 28. Oktober 2004, Zl. 2003/09/0045, mit Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, S. 43 f, und die dort referierte hg. Judikatur).

(Hier: Die von den Disziplinarbehörden durch Zitierung der vom Beamten richtigerweise anzuwendenden Erlässe präzisierte Rechtslage erweist sich als eindeutig, weshalb die - offenbar auch von seinem ehemaligen Vorgesetzten beobachtete, nichts desto weniger aber rechtswidrige - Praxis ebenso wenig wie die angebliche Unterlassung von Beanstandungen durch Rechnungshof oder interne Revisoren als das Vorliegen eines Verschuldens gänzlich ausschließender Entschuldigungsgrund herangezogen werden kann. Dass dem Beamten die von ihm einzuhaltenden Dienstvorschriften nicht bekannt gewesen seien, hat er nie behauptet. Im Rahmen der Strafbemessung wurden diese Umstände jedoch ausdrücklich berücksichtigt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090137.X01

Im RIS seit

15.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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