RS Vwgh 2008/8/8 2006/09/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 2005/I/101;
FrG 1997 §50a idF 2002/I/126;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/09/0127 E 6. April 2005 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz am Ende)

Stammrechtssatz

§ 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG und das darin enthaltene Kriterium einer "fortgeschrittenen Integration" wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 126/2002 in das AuslBG eingefügt. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung können "als besonders integriert ... insbesondere Ausländer gelten, welche die Integrationsvereinbarung (§ 50a FrG) bereits erfüllt haben und schon längere Zeit im Bundesgebiet niedergelassen, aber noch nicht aufenthaltsverfestigt sind oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft und ihre familiären Sorgepflichten geboten erscheint" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1172 BlgNR 21. GP, S 45).

Hier: Der beantragte Ausländer hat sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits etwa ein Jahr und zehn Monate im Bundesgebiet aufgehalten, davon etwa acht Monate in einem Flüchtlingslager und sodann im Hotel der Beschwerdeführerin, wo er gearbeitet hat. Darüber hinaus gehende konkrete und intensive private oder familiäre Beziehungen im Bundesgebiet wurden nicht geltend gemacht. Daher waren die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG nicht erfüllt, weil sich der Ausländer weder schon längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hatte noch von einer besonderen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft oder familiären Sorgepflichten gesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090129.X01

Im RIS seit

15.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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