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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2 impl;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit § 44 BDG 1979 wird von einem Beamten erwartet, dass er sich nicht in fremde Zuständigkeitsbereiche einmischt, weil das den Anschein von "Interventionen" (sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten von Parteien) erweckt. Ein solcher "Anschein" der Parteilichkeit als negative Folge gilt es zu vermeiden, selbst wenn konkret die Unparteilichkeit nicht "in Frage gestellt" wurde. Dass durch die Vorgangsweise des Beamten keine bestehende Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten verletzt wurden, hat auf die Folge des "Anscheins" der Beeinflussbarkeit keinen Einfluss. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass dieser "Anschein" nicht notwendigerweise in die Nähe einer Verletzung von Dienstpflichten iSd § 43 Abs. 2 BDG 1979 rückt (Hinweis E 22. Februar 2006, 2005/09/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090140.X04Im RIS seit
23.09.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008