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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach dem Inhalt des Tatbestandes gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG, kann jedermann, also auch eine Privatperson, als Beschäftiger belangt werden. Es ist dabei gleichgültig, aus welcher Position heraus (etwa Eigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes, Besitzer, Bauherr, Bauführer oder vieles mehr) der Beschäftiger das Beschäftigungsverhältnis mit den zu Unrecht beschäftigten Ausländern geschlossen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090119.X02Im RIS seit
15.09.2008Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009