RS Vwgh 2008/8/8 2008/09/0119

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Nach dem Inhalt des Tatbestandes gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG, kann jedermann, also auch eine Privatperson, als Beschäftiger belangt werden. Es ist dabei gleichgültig, aus welcher Position heraus (etwa Eigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes, Besitzer, Bauherr, Bauführer oder vieles mehr) der Beschäftiger das Beschäftigungsverhältnis mit den zu Unrecht beschäftigten Ausländern geschlossen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090119.X02

Im RIS seit

15.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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