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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Als Formerfordernis für die Vorstellung sieht § 83 Vlbg Gemeindegesetz ua vor, dass die Vorstellung "einen begründeten Antrag zu enthalten" hat. Es ist aber nicht normiert, dass die Art der begehrten Erledigung als Formerfordernis im Antrag stehen müsste. Bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Antrag" ist kein strenger Maßstab anzulegen, da dem AVG (Art. II Abs. 2 B Z. 30 EGVG) jeder übertriebene Formalismus fremd ist. Auch für einen Vorstellungsantrag reicht es daher aus, wenn erkennbar ist, dass der Vorstellungswerber eine positive Erledigung seines Gesuches anstrebt, mag der Antrag auch auf "Abänderung" statt auf "Aufhebung" lauten (Hinweis E vom 1. September 1998, Zl. 96/05/0087).
[Hier: Stellte der Vorstellungswerber den Antrag auf "Abänderung" samt Zuerkennung eines höheren monatlichen Nettobezuges (unter Hinweis auf die Wiedergutmachung des der Landeshauptstadt Bregenz entstandenen Schadens und das Existenzminimum) als ihm von der Berufungskommission zuerkannt worden war, so ist darin auch inkludiert, dass er sich durch den Bescheid der Berufungskommission in seinen Rechten verletzt erachtete und die Aufhebung des Bescheides begehrte.]
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090303.X01Im RIS seit
23.09.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009