RS Vwgh 2008/8/8 2007/09/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2008
beobachten
merken

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art119a Abs5;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z30;
GdG Vlbg 1985 §83 Abs2 idF 2004/006;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Als Formerfordernis für die Vorstellung sieht § 83 Vlbg Gemeindegesetz ua vor, dass die Vorstellung "einen begründeten Antrag zu enthalten" hat. Es ist aber nicht normiert, dass die Art der begehrten Erledigung als Formerfordernis im Antrag stehen müsste. Bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Antrag" ist kein strenger Maßstab anzulegen, da dem AVG (Art. II Abs. 2 B Z. 30 EGVG) jeder übertriebene Formalismus fremd ist. Auch für einen Vorstellungsantrag reicht es daher aus, wenn erkennbar ist, dass der Vorstellungswerber eine positive Erledigung seines Gesuches anstrebt, mag der Antrag auch auf "Abänderung" statt auf "Aufhebung" lauten (Hinweis E vom 1. September 1998, Zl. 96/05/0087).

[Hier: Stellte der Vorstellungswerber den Antrag auf "Abänderung" samt Zuerkennung eines höheren monatlichen Nettobezuges (unter Hinweis auf die Wiedergutmachung des der Landeshauptstadt Bregenz entstandenen Schadens und das Existenzminimum) als ihm von der Berufungskommission zuerkannt worden war, so ist darin auch inkludiert, dass er sich durch den Bescheid der Berufungskommission in seinen Rechten verletzt erachtete und die Aufhebung des Bescheides begehrte.]

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090303.X01

Im RIS seit

23.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten