RS Vwgh 2008/8/8 2007/09/0314

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs4 impl;
HDG 2002 §39 Abs6;
HDG 2002 §40 Abs4;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei der Dienstenthebung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab (vgl. § 39 Abs. 6 und § 40 Abs. 4 HDG). Demnach kommen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK im Verfahren über die Dienstenthebung nicht zur Anwendung (Hinweis E vom 6. September 2007, Zl. 2007/09/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090314.X11

Im RIS seit

15.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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