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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §112 Abs4 impl;Rechtssatz
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei der Dienstenthebung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab (vgl. § 39 Abs. 6 und § 40 Abs. 4 HDG). Demnach kommen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK im Verfahren über die Dienstenthebung nicht zur Anwendung (Hinweis E vom 6. September 2007, Zl. 2007/09/0108).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090314.X11Im RIS seit
15.09.2008Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015