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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Vorschrift entgegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Regel, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Vorschrift zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. (Hier: Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Darin wird - wie im gesamten Disziplinarverfahren - der Vorwurf erhoben, er habe entgegen einschlägiger Bestimmungen bei der Aufbewahrung von Blanko Wehrdienstbüchern nicht vorschriftsmäßig gehandelt, wobei aber nicht präzisiert wird, welche Vorschriften der Bf dadurch verletzt haben soll, weshalb der angefochtene Bescheid insoferne mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Sollte es sich dabei um eine Weisung handeln, so wäre der Bf nicht wegen Übertretung des § 43 Abs. 2 BDG 1979, sondern gegebenenfalls wegen Übertretung des § 44 BDG 1979 zu bestrafen gewesen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090042.X03Im RIS seit
23.09.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008