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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §18 Abs1;Rechtssatz
Aus einem an die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gerichteten Antrag des Unternehmens A., der identisch ist mit jenen Anträgen, welche den gegenständlichen Entsendebewilligungen zugrunde lagen, geht hervor, dass diese für das antragstellende INLÄNDISCHE Unternehmen A. mit Sitz in K beantragt wurden, wobei ausdrücklich auf einen "Spezialauftrag" der Firma R. in B (deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist) für den Zeitraum 1. September 2003 bis 31. Jänner 2004 mit dem Hinweis Bezug genommen wurde, der Auftrag erstrecke sich bis 31. Dezember 2004, wobei bei Bedarf um Verlängerung bis Juni 2004 ersucht werde. Auch die "Projektbeschreibung" enthält den Hinweis auf einen "Pauschalauftrag der Fa. R. in B von Schweißen 4-Rad und 2-Rad-Schalldämpfern". Im vorliegenden Fall wurden entgegen § 18 Abs. 1 AuslBG Entsendebewilligungen für ein INLÄNDISCHES Unternehmen, nämlich A. mit Sitz in K, ausgestellt. Wurden nun vom zuständigen Arbeitsmarktservice auf Grundlage solcher (inhaltsgleicher) Anträge auch die gegenständlichen - wenn auch rechtswidrig ausgestellten - Entsendebewilligungen erteilt, so ist zunächst auf Grund der dadurch geschaffenen Rechtslage davon auszugehen, dass die bewilligungsgegenständlichen ausländischen Arbeitskräfte zur Erfüllung einer im Inland zu erfüllenden Werkvertragsverpflichtung eines ausländischen Unternehmens herangezogen werden sollen. Damit ist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der R. sich im Rahmen ihrer - dem Arbeitsmarktservice bei Antragstellung offen gelegten - Vertragsbeziehung zur Antragstellerin A. auf die rechtliche Richtigkeit der diesem Unternehmen für die gegenständlichen Arbeitnehmer ausgestellten Entsendebewilligungen im Sinne einer Drittwirkung verlassen durfte.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090381.X01Im RIS seit
23.09.2008Zuletzt aktualisiert am
27.03.2009