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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §6;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des Art. IX Abs. 1 Z. 4 EGVG wird das "Verbreiten" nationalsozialistischen Gedankengutes unter Strafe gestellt. Da dieses Gesetz eine Legaldefinition des Wortes "Verbreiten" nicht vorsieht, ist gemäß § 6 ABGB zunächst vom Wortsinn auszugehen. Unter "Verbreiten" ist jede Handlung zu verstehen, mit welcher derartiges Gedankengut einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird, etwa das Verteilen von Flugzetteln (siehe dazu auch Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 78 f). Strafbar im Sinne dieser Bestimmung ist aber nur der unmittelbare Täter. Der Tatbestand des Verbreitens wird weder durch Unterlassung (Untätigbleiben, Nichtverhindern) noch durch bloße Ermöglichung des Verbreitens erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090126.X01Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015