RS Vwgh 2008/8/8 2006/09/0126

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §6;
EGVG 1991 Anlage Art9 Abs1 Z4 idF 2001/I/137;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Art. IX Abs. 1 Z. 4 EGVG wird das "Verbreiten" nationalsozialistischen Gedankengutes unter Strafe gestellt. Da dieses Gesetz eine Legaldefinition des Wortes "Verbreiten" nicht vorsieht, ist gemäß § 6 ABGB zunächst vom Wortsinn auszugehen. Unter "Verbreiten" ist jede Handlung zu verstehen, mit welcher derartiges Gedankengut einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird, etwa das Verteilen von Flugzetteln (siehe dazu auch Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 78 f). Strafbar im Sinne dieser Bestimmung ist aber nur der unmittelbare Täter. Der Tatbestand des Verbreitens wird weder durch Unterlassung (Untätigbleiben, Nichtverhindern) noch durch bloße Ermöglichung des Verbreitens erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090126.X01

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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