RS Vwgh 2008/8/18 AW 2008/18/0401

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Veröffentlicht am 18.08.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

StGB §12 Fall3;
StGB §142 Abs1;
StGB §143 Satz1 Fall2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufenthaltsverbot - Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er hatte mit einem Fluchtfahrzeug vor einer Bankfiliale gewartet, während sein Komplize eine Pistole gegen eine Bankangestellte richtete und dieser damit und der Aufforderung "Geld her, gemma, gemma" einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 13.124,-- abnötigte. Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität; der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG entgegen (so auch der hg. Beschluss vom 11. August 2006, AW 2006/18/0159).

Schlagworte

Zwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180401.A01

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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