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23/04 ExekutionsordnungNorm
AbgEO §18 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/15/0147 E 29. Juni 1992 RS 4 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Gegen Vorgänge des Vollstreckungsvollzuges kennt auch die AbgEO - wie sich aus ihrem § 18 Z 5 (der dem § 42 Abs 1 Z 8 EO nachgebildet ist) eindeutig ergibt - das Institut der Vollzugsbeschwerde (entsprechend der Beschwerde gemäß § 68 EO). Damit steht aber betreffend Vorgänge des Exekutionsvollzuges dieses im Verwaltungsverfahrensrecht regelte Instrument zur Verfügung, mit welchem Abhilfe verlangt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150113.X02Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008