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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §20;Rechtssatz
Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenso wie bei der Bemessung jeder anderen Strafe auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht an einer konkreten oder gar abstrakt denkbaren maximalen Geldstrafe orientiert werden, weil - anders als für die Geld- oder Wertersatzstrafe - für die Ersatzfreiheitsstrafe eine absolute Höchstgrenze normiert worden ist, was die gedachte Proportionalität ausschließt (vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz, § 20 Tz. 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150138.X03Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008