RS Vwgh 2008/8/27 2008/15/0138

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §20;
FinStrG §23;

Rechtssatz

Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenso wie bei der Bemessung jeder anderen Strafe auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht an einer konkreten oder gar abstrakt denkbaren maximalen Geldstrafe orientiert werden, weil - anders als für die Geld- oder Wertersatzstrafe - für die Ersatzfreiheitsstrafe eine absolute Höchstgrenze normiert worden ist, was die gedachte Proportionalität ausschließt (vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz, § 20 Tz. 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150138.X03

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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