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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs2 idF 2004/I/180;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/15/0203Rechtssatz
Durch Einbringung einer Berufung (eines Vorlageantrages) wird die Wirksamkeit des (Rückforderungs)Bescheides gemäß § 254 BAO nicht gehemmt und insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. Demzufolge steht eine unerledigte Berufung (Vorlageantrag) weder der Stundung noch dem Entstehen und der Festsetzung von Stundungszinsen entgegen. Darauf hingewiesen sei, dass gemäß § 212 Abs. 2 vorletzter Satz BAO im Falle der nachträglichen Herabsetzung (oder des Wegfalls) des Rückforderungsbetrages die Berechnung der Stundungszinsen auf Antrag des Abgabepflichtigen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. (Hier Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150202.X02Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009