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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184;Rechtssatz
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, wobei im Einzelfall jener Methode der Vorzug zu geben ist, die zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. Ritz, BAO3, § 184 Tz 12).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150196.X02Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014